ADRESSE
Tenholter Straße 98
41812 Erkelenz
Deutschland
KASSENVERORDNUNG 2020
Mit dem CashControl Kassensystem die gesetzlichen Vorgaben (KassenSichV)
umsetzen.
Seit dem 01.01.2020 ist ein neues Gesetz für digitale Kassensysteme in Kraft
getreten. Dies bedeutet für das CashControl-Kassensystem, dass zwingend einige
Änderungen an bestehender Hard- und Software vorgenommen werden müssen.
Aber es gibt keinen Grund zur Panik, denn mit CashControl sind Sie immer auf der
sicheren Seite. CashControl erfüllt bereits jetzt alle vom Gesetzgeber geforderten
Voraussetzungen. Zudem befinden sich alle auf dem Markt verfügbaren TSE-
Lösungen momentan noch im Zertifizierungs-Prozess, weshalb das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eine „Nichtbeanstandungsregelung“ bis
zum 30.09.2020 herausgegeben hat.
Was fordert die neue Kassensicherungsverordnung?
Alle digitalen Kassensysteme müssen mit einer zertifizierten,
technischenSicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet werden.
Alle digitalen Kassensysteme müssen über eine einheitliche, digitale
Datenschnittstelle verfügen.
Jede Kasse muss dem Finanzamt nach § 146a Absatz 4 AO mit folgenden Daten
gemeldet werden.
Name des Steuerpflichtigen,
Steuernummer des Steuerpflichtigen,
Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen
Aufzeichnungssystems.
Über diesen Link erhalten Sie weitere Informationen.
Jede digitale Kasse muss ab dem 01.01.2020 automatisch einen Beleg drucken
oder dem Kunden elektronisch zugestellt werden.
Was ist zu tun?
Damit alle Anforderungen erfüllt werden können, sind nachstehende Änderungen an
der Hard- und Software eines CashControl Kassensystems vorzunehmen.
Update bzw. Umstellung der CashControl Kassensoftware zur Unterstützung der
TSE Hardware und der digitalen Datenschnittstelle.
CashControl „Classic“ Systeme benötigen hierfür die CC-Version 7.0.0.
Mindestanforderung: Windows 10 und SQL Server 2014 bis 2017.
Bitte beachten Sie, dass Windows 7 ab dem 14.01.2020 von Microsoft nicht mehr
supported wird und PCs unter Windows 7 keine Sicherheitsupdates mehr erhalten.
Daher ist es wichtig, zu einem modernen Betriebssystem wie Windows 10 zu
wechseln, für das die neuesten Sicherheitsupdates bereitgestellt werden, die Sie
und Ihre Daten schützen.
CashControl „Live“ Systeme werden automatisch und serverseitig upgedatet und
alle Nutzer arbeiten automatisch immer auf der aktuellsten Softwareversion.
Installation der TSE Hardware
Derzeit befinden sich alle am Markt erhältlichen TSE-Lösungen noch im
Zertifizierungs-Prozess des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI). Deshalb hat das Bundesfinanzministerium am 6. November 2019 eine
Nichtbeanstandungsregelung herausgegeben (mehr unter diesem Link), nach der
Kassen bis zum 30. September 2020 ohne zertifizierte TSE straffrei betrieben
werden dürfen. Herstellern von Registrierkassen und Kassensystemen wird so eine
umfangreiche Prüfung unterschiedlicher TSE-Angebote- und Modelle vor einer
finalen Implementierung ermöglicht.
CashControl unterstützt zur Zeit (Stand 01.01.2020) folgende TSE Hardware:
CashControl „Classic“:
+ USB-Stick der Bundesdruckerei
CashControl „Live“:
Windows-Kassen:
+ USB-Stick der Bundesdruckerei
+ Epson Bondrucker
TM-m30F und TM-T88VI-iHub-F
iOS/ iPad- Kassen:
+ Epson Bondrucker
TM-m30F und TM-T88VI-iHub-F
Informationen zu den Geräten finden Sie hier.
Einrichtung des automatischen Belegdruckes in der CashControl-Software
Unser Tipp:
„Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die
Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem
Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien.“ – sprechen Sie
einfach mit dem für Sie zuständigen Finanzamt.
Anmeldung der Kasse(n) beim Finanzamt
Jede Kasse muss dem Finanzamt nach § 146a Absatz 4 AO mit folgenden Daten
gemeldet werden.
Name des Steuerpflichtigen,
Steuernummer des Steuerpflichtigen,
Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen
Aufzeichnungssystems,
Weitere Infos finden Sie unter diesem Link.
Fazit
CashControl Kunden sind auf der sicheren Seite.
Die Vorgaben der Kassensicherheitsverordnung lassen sich durch ein
entsprechendes Softwareupdate von CashControl “Classic” oder Nutzung von
CashControl “Live” in Verbindung mit einer TSE-Hardware (wenn verfügbar) einfach
umsetzen. Alle ab dem 26.11.2019 bestellten und ausgelieferten Software Lizenzen
(Version 7.0.0) und CashControl Live sind schon jetzt in der Lage, eine technische
Sicherheitseinrichtungen (TSE) zu unterstützen und erfüllen alle vom Gesetzgeber
geforderten Voraussetzungen.
Abschließend versichern wir Ihnen, dass wir uns allen Anforderungen der
Kassensicherungsverordnung im Sinne des § 146a AO angenommen haben und
diese erfüllen.
Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr CashControl-Händler gerne zur Verfügung.
Quelle: CashControl Kassensysteme GmbH